Frankfurter Karneval Gesellschaft
„Die Eulen“ 1950 e.V.

 

Mitglied des großen Rates der Karnevalvereine in Frankfurt am Main
Mitglied des Bundes deutscher Karnevalvereine
Mitglied der Interessengemeinschaft mittelrheinischer Karnevalvereine

- Satzung -

 

Die Frankfurter Karneval Gesellschaft 1950

„Die Eulen e.V.“

ist Mitglied des Großen Rates der Frankfurter Karnevalvereine.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

        1.      Der Name des Vereins lautet:

                            Frankfurter Karneval Gesellschaft 1950

                                               „Die Eulen e.V.“

          2.      Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

          3.      Der Verein ist am 15.10.1984 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt a. Main unter der Nr. 8538 eingetragen worden.

          4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

          1.      Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karneval, der Fastnacht und des Faschings.

          2.      Die Ausübung des Zwecks erfolgt insbesondere durch Erwachsenen- und Kindertanzsportgruppen, Veranstaltung von Fastnachtssitzungen und Teilnahme am Frankfurter Karnevalsumzug.

          3.      Der Betrieb eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftes durch den Verein ist ausgeschlossen

          4.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

          6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

1.      Mitglied kann jede Person, unabhängig vom Alter werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

          2.      Die Anmeldung erfolgt auf Grund eines vorgedruckten Antrages beim Vorstand des Vereins.

          3.      Als Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied nach Zahlung des fälligen Beitrages die Satzung.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

          1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß.

          2.      Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Die Kündigung bedarf keiner Begründung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

          3.      Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn

 

a)   das Mitglied mit seiner Beitragszahlung, sowie den Versicherungsprämien nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand bleibt (siehe § 6 Abs. 5).

b)   das Mitglied sich Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Vereins, gegen die Vereinssatzung und die auf die Vereinssatzung beruhenden Beschlüsse zuschulden kommen lässt oder wenn er das Ansehen des Vereins schädigt.

c)   Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung die Möglichkeit zum persönlichen Gehör zu geben.

 

          4.      Der Ausschluß aus dem Verein ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

          5.      Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

          1.      Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung an Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen und Wahlen (Wahlen siehe § 14). Es hat das Recht seine Meinung sachlich zu äußern, Vorschläge zu machen und Anträge zu stellen.

          2.      Das Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Versammlung sowie des Vorstandes zu unterstützen und zu befolgen, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.

          3.      Aus dem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner dem Verein gegenüber.

 

§ 6  Beiträge und Versicherungen

          1.      Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle erwachsenen und jugendlichen Mitglieder.

          2.      Beitrag und Versicherungsprämie sind Bringschuld.

          3.      Der Vereinsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

          4.      Über die Höhe des Monatsbeitrages und der Versicherungsprämien entscheidet nach geschäftspolitischen Erfordernissen der Vorstand. Die Entscheidung wird in der jeweils folgenden Hauptversammlung bekannt gegeben.

          5.      Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 4 Abs. 3a aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die finanziellen Verpflichtungen bis zum Ausschluß bleiben dem Verein gegenüber bestehen.

 

§ 7 Beitragsfreiheit

          1.          

          2.          

          3.          

 

§ 8 Verwaltung und Leitung des Vereins

          1.      Die Verwaltung und Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

                   Der Vorstand gliedert sich in:

 

a)   den geschäftsführenden Vorstand und

b)   den Gesamtvorstand

 

          2.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)   der/dem 1. Vorsitzenden

b)   der/dem 2. Vorsitzenden

c)   der/dem 1. Kassierer/in

d)  der/dem 1. Schriftführer/in

e)   der/dem 1. Ministerpräsidenten/in

 

          3.      Dem Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand folgende Mitglieder an:

a)   2. Kassierer/in

b)   2. Schriftführer/in

c)   weiblicher Archivar

d)  männlicher Archivar

e)   Jugendwart/in

f)    2. Ministerpräsident/in

g)   Regisseur/in

 

          4.      Der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils Alleinvertretungsrecht.

          5.      Der/die 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall sein Vertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

          6.      Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse ernennen.

          7.      Das Amt des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter.

 

§ 9 Revisoren

          1.      Die Hauptversammlung wählt in geheimer Abstimmung zwei Revisoren. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

          2.      Die Revisoren prüfen die Kasse nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal jährlich. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein kurzer schriftlicher Bericht zu erstellen, der dem/der 1. Vorsitzenden bzw. der Hauptversammlung vorzulegen ist.

          3.      Die Amtszeit der Revisoren darf höchstens zwei aufeinander folgende Jahre dauern. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von mindestens einem Jahr zulässig.

 

§ 10 Ehrenmitglieder und Senatoren

          1.      Ehrenmitglieder und Senatoren können solche Personen werden, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben.

          2.      Der Vorstand entscheidet über die Ernennung und gibt diese in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

          3.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

 

§ 12  Jahreshauptversammlung

          1.      Die Jahreshauptversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einberufen. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden §§ in der Einladung aufzuführen. Die Jahreshauptversammlung hat spätestens im letzten Monat des laufenden Geschäftsjahres stattzufinden.

          2.      Der Jahreshauptversammlung obliegt:

 

a)   Die Entgegennahme des Kassenberichts durch den/die Kassierer/in.

b)   Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den/die 1. Vorsitzenden.

c)   Bericht der Revisoren.

d)  Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes.

e)   Alle 2 Jahre: Wahl eines Wahlausschusses, der durch Handzeichen gewählt wird. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Der Wahlleiter und die Beisitzer sind wählbar und wahlberechtigt.

f)    Die Wahl des Gesamtvorstandes und der Revisoren (alle 2 Jahre)

g)   Satzungsänderungen

h)   Auflösung des Vereins

i)Bestätigung der Ehrenmitglieder und Senatoren.

 

3.      Der Gesamtvorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von den

anwesenden Mitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der amtierende Vorstand hat das Recht Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können wiedergewählt werden.

          4.      Bei Satzungsänderungen ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

          1.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Mitglieder es beantragen.

          2.      Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

          3.      Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

          4.      Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung.

 

§ 14 Wahlalter

          1.      Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat.

          2.      Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 15 Ersatzwahl

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt die Ersatzwahl in einer der folgenden Mitgliederversammlungen für die restliche Amtszeit des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen.

 

§ 16 Vorstandssitzungen – Klubabende

 

          1.      Ordentliche Vorstandssitzung

Zur Orientierung, Beratung und Organisation von Veranstaltungen, sowie bei sonstigen Ereignissen, beruft der 1. Vorsitzende eine Vorstandssitzung ein.

          2.      Außerordentliche Vorstandssitzung

Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Vorstandssitzung einberufen

          3.      Beschlüsse

                   Die Beschlüsse bei den Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

          4.      Klubabende

Die allgemeinen Klubabende werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und durch einen Terminkalender in einem Rundschreiben bekanntgegeben. Eine besondere Einladung erfolgt nicht. Die Leitung hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.

          5.      Protokolle (Niederschrift)

Über Vorstandssitzungen, Klubabende und Hauptversammlung werden Protokolle Ergebnisniederschriften) gefertigt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

          1.      Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden.

                   Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

          2.      Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 75 % der wahlberechtigten Mitglieder notwendig.

 

§ 18 Vereinsvermögen

 

          1.      Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sich ergebende Reinvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Zweckverwendung für die Förderung des Karneval, des Faschings und des Karnevals.

 

§ 19 Änderung zum Eintrag in das Vereinsregister

 

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

                                               Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

 

§ 20   Inkrafttreten

                   Die Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 15.10.1984 in Kraft getreten.

 

                   2007 geändert zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.

 

 

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